Die Judikatur des OGH zur verbotenen Einlagenrückgewähr hat sich in den letzten Jahren dynamisch entwickelt. Eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt nicht nur dann vor, wenn Beteiligten ihre Einlage direkt zurückbezahlt wird, sondern auch dann, wenn bei einem Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Leistung und Gegenleistung zu Lasten der Gesellschaft auseinanderfallen. Zunehmende Bedeutung hat das Thema auch dadurch gewonnen, dass eine verbotene Einlagenrückgewähr auch strafrechtlich sanktioniert sein kann. Unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen ist ein bereits festgestellter Jahresabschluss gemäß § 202 Abs 1 Z 2 AktG nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt werden, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Davon ist grundsätzlich auch für Jahresabschlüsse einer GmbH auszugehen (Baumgartner/Mollnhuber/U. Torggler in U. Torggler (Hrsg), GmbHG (2014) § 41 Rz 5). Das Verbot der Einlagenrückgewähr dient vorwiegend dem Gläubigerschutz. Ein Verstoß gegen Regeln, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen, führt zur Nichtigkeit eines bereits festgestellten Jahresabschlusses. Für Wesentlichkeitsüberlegungen besteht bei einer verbotenen Einlagenrückgewähr vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes keine Grundlage.